SchfHwG 2025: Was Bezirksschornsteinfeger jetzt über das elektronische Kehrbuch wissen müssen
SchfHwG, KÜO und 1. BImSchV im Zusammenspiel: Was die elektronische Kehrbuchführung 2025 bedeutet, welche Anforderungen gelten und wie der Bußgeldrahmen aussieht.
SchfHwG 2025: Elektronische Kehrbuchdaten werden zum Standard
Mit den seit dem 1. Januar 2025 wirksamen Änderungen rund um das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) wird die elektronische Datenführung und -übermittlung an die Aufsichtsbehörden für Bezirksschornsteinfeger zum praktischen Standard. Wer rein auf Papier arbeitet, gerät bei Bezirksbegehungen und Datenanforderungen zunehmend in Erklärungsnot. Bei nachweisbaren Pflichtverletzungen sieht der Bußgeldrahmen des SchfHwG Sanktionen vor, die je nach Schwere und Verschulden bis zu 50.000 Euro reichen können (gesetzlicher Höchstrahmen).
Was bedeutet das konkret?
Die elektronische Kehrbuchführung muss folgende Anforderungen erfüllen:
Welche Rechtsgrundlagen greifen ineinander?
Das elektronische Kehrbuch steht nicht allein, sondern an der Schnittstelle dreier Regelwerke:
Eine geeignete Kehrbuch-Software bildet diese Regelwerke gemeinsam ab — von der Fristenberechnung nach KÜO bis zur Messwert-Erfassung gemäß 1. BImSchV.
Welche Fristen gelten?
Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Eine Übergangsfrist wird von den Aufsichtsbehörden unterschiedlich gehandhabt. Klar ist: Je länger Sie warten, desto höher das Risiko bei einer Bezirksbegehung.
Was passiert bei Verstößen?
Der Bußgeldrahmen des SchfHwG sieht für Ordnungswidrigkeiten — abhängig von Tatbestand, Schwere und Verschulden — Sanktionen bis zum gesetzlichen Höchstrahmen von 50.000 Euro vor. Welche Geldbuße konkret verhängt wird, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde im Einzelfall; die genannte Obergrenze ist nicht der Regelfall, sondern der Maximalrahmen. Daneben kann die Aufsichtsbehörde weitere Maßnahmen anordnen (z.B. Auflagen zur Datenübermittlung).
Wie KehrbuchDigital hilft
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