SchfHwG 2025: Elektronische Kehrbuchdaten werden Standard
Mit den seit dem 1. Januar 2025 wirksamen Anpassungen rund um das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und die KÜO wird die elektronische Führung und Übermittlung von Kehrbuchdaten an die Aufsichtsbehörden zum praktischen Standard. Der Bußgeldrahmen des SchfHwG sieht für Pflichtverletzungen — je nach Schwere und Verschulden — Sanktionen bis zum gesetzlichen Höchstrahmen vor.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Bußgeldrahmen
bis 50.000 €
gesetzlicher Höchstrahmen nach SchfHwG — Festsetzung im Einzelfall durch die Aufsichtsbehörde
Gültig seit
01.01.2025
Übergangsfrist läuft bereits
Betroffene
Alle
Bezirksschornsteinfeger in Deutschland
Anforderungen an das elektronische Kehrbuch
Das SchfHwG 2025 definiert klare Anforderungen an die elektronische Kehrbuchführung. Jeder Bezirksschornsteinfeger muss sicherstellen, dass seine Software diese Anforderungen erfüllt:
Revisionssichere Speicherung
Alle Einträge müssen unveränderbar gespeichert werden. Änderungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden (Audit-Trail).
Vollständige Dokumentation
Alle Feuerstätten, Prüftermine, Messergebnisse und Mängelberichte müssen lückenlos digital erfasst werden.
Digitaler Feuerstättenbescheid
Feuerstättenbescheide müssen digital erstellt und archiviert werden können.
Datensicherung
Regelmäßige, automatische Backups der Kehrbuch-Daten müssen gewährleistet sein.
Datenschutz (DSGVO)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss DSGVO-konform erfolgen. Server müssen in der EU stehen.
Export-Funktion
Daten müssen für Behörden und Aufsichtsstellen in gängigen Formaten exportierbar sein.
Zugriffsschutz
Unbefugter Zugriff auf Kehrbuch-Daten muss durch geeignete technische Maßnahmen verhindert werden.